vom 26. April 1993
Aufgrund von § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 6. Juni 1991 und am 28. Januar 1993 die nachstehende Promotionsordnung beschlossen.
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 9. März 1993, Az.: III-818.816/6 erteilt.
Allgemeine Bestimmungen
Ordentliche Promotion
Ehrenpromotion
Schlußbestimmungen
ausgezeichnet = 0 sehr gut = 1 gut = 2 genügend = 3
Der Bewerber hat das Recht, zwischen dem Kolloquium (§ 11)
und der mündlichen Prüfung (Rigorosum, § 12) als
mündlichem Qualifikationsnachweis zu wählen, wenn er ein
Diplomzeugnis in Informatik mit Nebenfach vorweisen kann.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so findet die
mündliche Prüfung statt. Für die Öffentlichkeit des mündlichen
Qualifikationsnachweises gilt § 54 Abs. 2 Satz 3 in
Verbindung mit § 50 Abs. 7 des Universitätsgesetzes.
sehr gut = 1 gut = 2 genügend = 3 ausreichend = 4
ausgezeichnet = 0 sehr gut = 1 gut = 2 genügend = 3 nicht genügend = 4
Bei einem Durchschnitt bis 0,5 = 0 bei einem Durchschnitt über 0,5 bis 1,5 = 1 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = 2 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = 3 bei einem Durchschnitt über 3,5 = 4
Bei einem Durchschnitt bis 0,5 ausgezeichnet (summa cum laude) Bei einem Durchschnitt über 0,5 bis 1,5 sehr gut (magna cum laude) Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut (cum laude) Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 genügend (rite).
Tag der mündlichen Qualifikation: Dekan: 1. Berichterstatter: ... 2. Berichterstatter: ...Es sind stets alle Berichterstatter anzuführen. Als Dekan ist derjenige anzugeben, der das Amt am Tag der Festsetzung der Note des mündlichen Qualifikationsnachweises innehatte.
Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde,
daß sich der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer
Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche
Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben
angenommen worden sind, so können die Promotion oder
einzelne Promotionsleistungen für ungültig erklärt werden.
Die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuß.
Der Doktorgrad kann wieder entzogen werden,
wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch
Täuschung erworben worden ist oder daß der Bewerber
wesentliche Zulassungsvoraussetzungen
zur Promotion vorgetäuscht hat. Vor der
Entziehung des Doktorgrades ist der Bewerber anzuhören.
Die vorstehende Promotionsordnung tritt mit ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung in Kraft.