PROMOTIONSORDNUNG

Fakultät für Informatik

Universität Tübingen


vom Senat verabschiedet am 6. Juni 1991

vom 26. April 1993

Aufgrund von § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 6. Juni 1991 und am 28. Januar 1993 die nachstehende Promotionsordnung beschlossen.

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 9. März 1993, Az.: III-818.816/6 erteilt.


Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis:

    Allgemeine Bestimmungen

  1. § Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften
  2. § Promotionsausschuß

    Ordentliche Promotion

  3. § Voraussetzung für die Promotion
  4. § Annahme als Doktorand
  5. § Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
  6. § Entscheidung über die Zulassung
  7. § Dissertation
  8. § Begutachtung der Dissertation
  9. § Beschluß über die Beurteilung
  10. § Mündlicher Qualifikationsnachweis
  11. § Das Kolloquium
  12. § Die mündliche Prüfung (Rigorosum)
  13. § Die Beurteilung des mündlichen Qualifikationsnachweises
  14. § Wiederholung des mündlichen Qualifikationsnachweises
  15. § Gesamtbewertung
  16. § Vervielfältigung der Dissertation
  17. § Vollzug der Promotion

    Ehrenpromotion

  18. § Verleihung des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber

    Schlußbestimmungen

  19. § Ungültigkeit der Promotion
  20. § Entziehung des Doktorgrades
  21. § Inkrafttreten und Übergangsregelung

Allgemeine Bestimmungen


  1. § Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften

    1. Die Universität Tübingen verleiht aufgrund der ordentlichen Promotion gemäß Abschnitt II dieser Promotionsordnung in der Fakultät für Informatik den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.).
    2. Die Promotionsleistungen sind:
      • eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 7);
      • ein mündlicher Qualifikationsnachweis (Kolloquium oder Rigorosum gemäß § 10).
    3. Die Universität Tübingen verleiht auf Beschluß der Fakultät für Informatik ferner den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h.c.) gemäß Abschnitt III dieser Promotionsordnung.
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  2. § Promotionsausschuß

    1. Die durch die Promotionsordnung für das Promotionsverfahren vorgesehenen Beschlüsse werden vom Promotionsausschuß gefaßt, sofern diese Promotionsordnung nichts anderes vorsieht. Er entscheidet auch im Rahmen der Zuständigkeit der Fakultät über Streitfälle, die sich auf diese Promotionsordnung beziehen sowie über deren Auslegung. Wiederspruchsbescheide werden vom Präsidenten der Universität erlassen. Der Promotionsausschuß tritt nur während der Vorlesungszeit zusammen. Er tagt nichtöffentlich.
    2. Der Promotionsausschuß besteht aus allen Professoren, Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät für Informatik, die hauptberuflich an der Universität Tübingen tätig sind.
    3. Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
    4. Die Mitglieder des Promotionsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; diese Pflicht schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein.
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    Ordentliche Promotion


  3. § Voraussetzung für die Promotion

    1. Voraussetzung für die Annahme als Doktorand[*)Im folg enden bedeutet "Doktorand" immer zugleich auch "Doktorandin"; entsprechendes gilt für die anderen Personenbezeichnungen.] und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Informatik mit einer Regelstudienzeit von mindestens 4 Jahren an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule.
    2. Besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen mit einer mit hervorragendem Ergebnis bestandenen Diplomprüfung können als Doktoranden angenommen werden, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren der Nachweis erbracht worden ist, daß in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätzlich in selbem Maße, wie dies bei einem promotionsfähigen Universitätsabsolventen nach Maßgabe der Promotionsordnung vorausgesetzt wird, die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit vorhanden ist. Über die im Umfang von bis zu 20 Semesterwochenstunden und bis zu 4 Leistungsnachweisen entscheidet der Promotionsausschuß auf Vorschlag des Betreuers.
    3. Über die Anerkennung anderer Studiengänge bzw. Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuß.
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  4. § Annahme als Doktorand

    1. Auf Antrag des Bewerbers kann die Annahme als Doktorand erfolgen, wenn die Voraussetzung gemäß § 3 erfüllt ist. Der vorläufige Arbeitstitel der Dissertation und der für die Betreuung vorgesehene Professor Hochschul- und Privatdozent sind anzugeben. Hat der Bewerber selbst keinen Betreuer gefunden, so wird der Dekan ihm nach Möglichkeit einen Betreuer zuweisen. Auch entpflichtete und in den Ruhestand versetzte Professoren können als Betreuer gewählt werden. Der betreffende Professor oder Hochschul- bzw. Privatdozent hat dem Dekan mitzuteilen, ob er einverstanden ist. Über den Antrag entscheidet der Dekan.
    2. Die Annahme als Doktorand ist durch Eintragung in die Doktorandenliste der Fakultät und auf Wunsch des Bewerbers durch Ausstellung eines Doktorandenausweises bzw. einer Bescheinigung zu bestätigen.
    3. Entschließt sich der Dekan nicht zur Annahme des Antrags, so entscheidet der Promotionsausschuß. Dieser kann die Annahme ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach §3 nicht gegeben sind, das in Aussicht genommene Thema für eine Dissertation offensichtlich ungeeignet ist, oder kein Mitglied des Promotionsausschusses in der Lage ist, die anzufertigende Dissertation zu betreuen. Die Ablehnung ist zu begründen und dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
    4. Scheidet ein Professor oder Hochschul- bzw. Privatdozent, der die Dissertation betreut hat, aus der Fakultät aus und sieht er sich aus diesem Grunde nicht mehr in der Lage, den Doktoranden bis zum Abschluß der Dissertation zu betreuen, so soll der Dekan auf Antrag des Doktoranden ihm nach Möglichkeit ein anderes Mitglied des Promotionsausschusses zur Beratung bei der Anfertigung der Dissertation vermitteln.
    5. Die Annahme als Doktorand kann widerrufen werden, wenn der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren (gemäß § 5) nicht in angemessener Zeit gestellt wird.
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  5. § Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

    1. Der Bewerber soll vor Stellung des Antrags auf Zulassung zum Promotionsverfahren zwei Semester an der Universität Tübingen im Studiengang Informatik imatrikuliert oder als Wissenschaftlicher Mitarbeiter, wissenschaftlicher Assistent oder geprüfte Hilfskraft tätig gewesen sein. Auf Antrag entscheidet der Promotionsauschuß über die Befreiung von dieser Voraussetzung.
    2. Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an den Dekan der Fakultät für Informatik zu richten. Der Antrag muß enthalten:
      1. Den Titel der Dissertation.
      2. Die Erklärung, auf welche Weise der Bewerber den mündlichen Qualifikationsnachweis (§ 11) erbringen will.
      3. Anschrift des Bewerbers.
      4. Die Angabe des gewählten Nebenfachs ggf. mit dem Antrag, auf die Nebenfachprüfung zu verzichten (§ 12 Abs. 1 Satz 3)
      5. Den Betreuer der Dissertation, evtl. auch vorschläge zu den Berichterstattern gemäß § 8 Abs. 1 und Prüfern gemäß § 12 Abs. 2.
    3. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. Ein etwaiger Bescheid über die Annahme als Doktorand;
      2. Eine Darstellung des Lebens- und Bildungsganges in deutscher Sprache;
      3. Ein Nachweis der Hochschulreife.
      4. Ein Nachweiss des erfolgreichen Abschlusses eines Studienganges nach § 3.
      5. Eine Dissertation in Maschinenschrift (geheftet) oder gedruckt in drei vollständigen Exemplaren.
      6. Eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, daß er die Arbeit selbstständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
      7. Eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob er bereits früher einen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren im Fach Informatik gestellt hat; gegebenenfalls sind genaue Angaben über Zeitpunkt und Ort der Antragstellung sowie über das Thema zu machen. Auf Anforderung des Promotionsausschusses sind sämtliche früher angefertigten Dissertationen nachzureichen;
      8. Eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, daß keine Strafverfahren gegen ihn laufen sowie ein polizeiliches Führungszeugnis das nicht älter als sechs Monate ist.
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  6. § Entscheidung über die Zulassung

    1. Über die Zulassung entscheidet der Dekan innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags. Erachtet er die Zulassungsvoraussetzungen als nicht erfüllt, so entscheidet der Promotionsausschuß.
    2. Die Zulassung ist zu verweigern, wenn
      1. die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
      2. die Unterlagen unvollständig sind oder
      3. bei dem Bewerber Voraussetzungen vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden ( vgl. § 20) oder
      4. ein Verfahren zur wiederholung des Promotionsverfahrens im Fach Informatik erfolglos beendet wurde.
    3. Die Entscheidung des Dekans bzw. Promotionsausschusses über den Antrag ist dem Bewerber unverzüglich - und bei Ablehnung unter Angabe der Gründe - schriftlich mitzuteilen.
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  7. § Dissertation

    1. Die Dissertation soll die Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Informatik beweisen. Der Bewerber muß in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form darlegen.
    2. Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefaßt sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dekans. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
    3. Sie ist in Maschinenschrift in drei vollständigen Exemplaren geheftet oder gedruckt einzureichen.
    4. Die benutzte Literatur und andere Quellen sind anzugeben.
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  8. § Begutachtung der Dissertation

    1. Für die Begutachtung der Dissertation bestimmt der Dekan zwei Professoren oder Hochschul- bzw. Privatdozenten als ersten und zweiten Berichterstatter, wobei im Regelfalle der Betreuer der erste Berichterstatter sein soll. Einer der beiden Berichterstatter soll Professor an der Fakultät für Informatik sein. Entpflichtete und in Ruhestand versetzte Professoren können als Berichterstatter bestellt werden.
    2. Die nominierten Berichterstatter legen binnen zwei Monaten, spätestens jedoch drei Monate nach ihrer Bestellung, ein schriftliches Gutachten vor. Bei Überschreiten der Frist kann der Dekan gemäß (1) einen neuen Berichterstatter bestimmen.
    3. Die Gutachten müssen enthalten:
      1. Eine begründete Empfehlung für Annahme oder Ablehnung der Dissertation;
      2. einen begründeten Vorschlag für eine der folgenden Noten für die Beurteilung, falls die Annahme der Dissertation empfohlen wird:
                    ausgezeichnet = 0
                    sehr gut      = 1
                    gut           = 2
                    genügend      = 3
                  
    4. Auf Vorschlag eines Berichterstatters kann der Promotionsausschuß die Dissertation dem Bewerber zur Umarbeitung zurückgeben; er muß zugleich eine angemessene Frist für die erneute Vorlage festsetzen. Wird die Frist vom Bewerber nicht eingehalten, so entscheidet der Promotionsausschuß, ob sie verlängert wird oder ob die Dissertation als abgelehnt gilt; im zweiten Fall ist das Promotionsverfahren beendet.
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  9. § Beschluß über die Beurteilung

    1. Schlagen die Berichterstatter übereinstimmend die Annahme der Dissertation vor und unterscheiden sich dabei die Vorschläge über die Benotung um nicht mehr als eine Note, so versucht der Dekan, im Einvernehmen mit den Berichterstattern, eine gemeinsame Benotung zu erzielen. Haben die Berichterstatter dieselbe Note vorgeschlagen, oder kommt es im Gefolge des Vermittlungsversuchs des Dekans zu einer einheitlichen Benotung, so läßt der Dekan den Mitgliedern des Promotionsausschusses eine Mitteilung hierüber mit dem Bemerken zugehen, daß die Dissertation und die Gutachten vierzehn Tage während der Vorlesungszeit zur Einsichtnahme im Dekanat ausliegen. Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben innerhalb der Auslegefrist das Recht, beim Dekan schriftlich begründeten Einspruch gegen den Vorschlag der Annahme oder Benotung zu erheben. Sie haben ferner das Recht, Verbesserungen oder Ergänzungen der Dissertation vorzuschlagen; in diesem Falle wird gemäß § 8 Abs. 4 verfahren. Wenn kein Mitglied Einspruch erhebt, gilt die Dissertation mit der von den Berichterstattern vorgeschlagenen Benotung als angenommen.
    2. In den folgenden Fällen entscheidet der Promotionsausschuß:
      • Einer der Berichterstatter schlägt die Ablehnung der Dissertation vor, der andere empfiehlt die Annahme.
      • Die Vorschläge der Berichterstatter im Bezug auf die Benotung der Dissertation differieren um mindestens zwei Noten.
      • Die Vorschläge der Berichterstatter in Bezug auf die benotung der Dissertation differieren um eine Note und der Dekan kann im Einvernehmen mit den Berichterstattern keine einheitliche Benotung erzielen.
      • Ein Mitglied des Promotionsausschusses erhebt Einspruch gemäß § 9 (1). Der Promotionsausschuß kann beschließen, vor der Entscheidung ein weiteres Gutachten anzufordern.
    3. Die Entscheidung über Ablehnung oder Benotung der Dissertation fällt durch die Berechnung des Durchschnitts aller gutachten, wobei die Bewertung "nicht ausreichend" mit dem Zahlenwert 4 gleichgesetzt wird. Die Berechnung des Durchschnitts erfolgt bis auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Dissertation gilt als angenommen, wenn der Durchschnitt der Benotung zwischen 0 und 3,5 liegt, sonst als abgelehnt.
    4. Ist die Dissertation angenommen, so ist der Bewerber zum Nachweis der mündlichen Qualifikation zugelassen.
    5. Ist die Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren damit erfolglos beendet. Ein Exemplar der Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.
    6. Nach der Beschlußfassung über die Dissertation ist der Bewerber unverzüglich über ihre Annahme oder Ablehnung schriftlich zu unterrichten. Eine Ablehnung muß begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.
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  10. § Mündlicher Qualifikationsnachweis

    Der Bewerber hat das Recht, zwischen dem Kolloquium (§ 11) und der mündlichen Prüfung (Rigorosum, § 12) als mündlichem Qualifikationsnachweis zu wählen, wenn er ein Diplomzeugnis in Informatik mit Nebenfach vorweisen kann. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so findet die mündliche Prüfung statt. Für die Öffentlichkeit des mündlichen Qualifikationsnachweises gilt § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 7 des Universitätsgesetzes.
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  11. § Das Kolloquium

    1. Das Kolloquium besteht aus einem Referat des Bewerbers, mit dem er seine Fähigkeit nachweisen soll, die wesentlichen Ziele und Ergebnisse seiner Dissertation verständlich darzulegen, und aus einer daran anschließenden Diskussion mit den Mitgliedern des Promotionsausschusses.
    2. Das Kolloquium findet in der Vorlesungszeit statt. Das Referat ist mit Zustimmung des Bewerbers öffentlich.
    3. Das Referat soll ca. 20 Minuten dauern. Das Kolloquium insgesamt soll 90 Minuten nicht überschreiten. Ein Mitglied des Promotionsausschusses fertigt ein Protokoll über das Kolloquium an. Alle anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses sind Prüfer und unterzeichnen das Protokoll.
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  12. § Die mündliche Prüfung (Rigorosum)

    1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Informatik als Hauptfach und auf ein in der Diplomprüfungsordnung für Informatik vom 18. Mai 1992 zugelassenes Nebenfach. Über die Zulässigkeit anderer Nebenfächer entscheidet im Einzelfall auf Antrag, der auch vor dem Antrag auf Zulassung zur Promotion gestellt werden kann, der Promotionsausschuß. Auf die Prüfung des Bewerbers in einem zulässigen Nebenfach kann verzichtet werden, wenn darin die Diplomprüfung bestanden wurde. In diesem Fall wird die Note des Nebenfaches übernommen; dabei werden die Zeugnisnoten wie folgt übernommen:
                  sehr gut     = 1
                  gut          = 2
                  genügend     = 3
                  ausreichend  = 4
      
    2. Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern für das Hauptfach und gegebenenfalls einem für das Nebenfach abgenommen. Einer der Prüfer im Hauptfach muß der Fakultät für Informatik angehören und soll einer der Berichterstatter sein. Der Dekan bestimmt unmittelbar nach der Festsetzung der Note der Dissertation und nach Anhörung des Bewerbers die Prüfer. Erhebt der Bewerber binnen acht Tagen Einspruch gegen die Wahl der Prüfer, so entscheidet der Promotionsausschuß.
    3. Die mündliche Prüfung findet spätestens 4 Wochen nach der Festsetzung der Prüfer statt, wobei die vorlesungsfreie Zeit nicht angerechnet wird. In Ausnahmefällen kann die Prüfung im Nebenfach vorher getrennt davon in der selben Frist durchgeführt werden.
    4. Die Prüfung dauert im Hauptfach eine, im Nebenfach eine halbe Stunde. An den Prüfungen muß außer den Prüfern und dem Bewerber ein vom Dekan zu bestimmendes Mitglied des Promotionsausschusses oder ein promoviertes Mitglied der Fakultät für Informatik als Beisitzer teilnehmen. Dieser hat ein Protokoll anzufertigen.
    Inhaltsverzeichnis

  13. § Die Beurteilung des mündlichen Qualifikationsnachweises

    1. Die bewertung der Prüfer in der mündlichen Prüfung und im Kolloquium werden mit folgenden Noten ausgedrückt:
              ausgezeichnet  = 0
              sehr gut       = 1
              gut            = 2
              genügend       = 3
              nicht genügend = 4
      
    2. Die Gesammtnote des m"undlichen Qualifikationsnachweises wird als Durchschnitt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 aus den Bewertungen der Prüfer und der Note des zugelassenen Nebenfachs ermittelt, wobei die Bewertung für das Kolloquium und das Hauptfach doppelt gewichtet werden. Der mündliche Qualifikationsnachweis ist erbracht, wenn der Durchschnitt zwischen 0,0 und 3,5 liegt; in diesem Fall wird folgende Gesamtnote festgestellt:
      Bei einem Durchschnitt bis 0,5             = 0
      bei einem Durchschnitt über 0,5 bis 1,5    = 1
      bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5    = 2
      bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5    = 3
      bei einem Durchschnitt über 3,5            = 4
      
    3. Das Ergebnis und ggf. die Gesamtnote des mündlichen Qualifikationsnachweises sind dem Bewerber im Anschluß an die mündlihce Prüfung bzw. das Kolloquium bekannt zu geben.
    4. Erscheint der Bewerber zum mündlichen Qualifikationsnachweis nicht, so gilt dieser als nicht erbracht. Auf begründeten Antrag des Bewerbers kann der Promotionsausschuß das Versäumnis als entschuldigt betrachten; in diesem Fall setzt der Promotionsausschuß einen neuen Termin fest. Der dann stattfindende Versuch gilt nicht als Wiederholung.
    Inhaltsverzeichnis

  14. § Wiederholung des mündlichen Qualifikationsnachweises

    1. Wird der mündliche Qualifikationsnachweis nicht erbracht, so kann sich der Bewerber innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt des ersten Versuches an, noch einmal zum mündlichen Qualifikationsnachweis anmelden. Beim zweiten Mal kann ein vom ersten abweichender Qualifikationsnachweis gewählt werden, sofern der Bewerber die Voraussetzungen hierfür gemäß § 10 erfüllt.
    2. Meldet sich der Bewerber innerhalb der angegebenen Frist nicht zu einer Wiederholung oder erscheint nicht zum angesetzten Termin für den neuerlichen Versuch, so gilt der Qualifikationsnachweis als nicht erbracht. Das Promotionsverfahren ist damit erfolglos beendet.
    Inhaltsverzeichnis

  15. § Gesamtbewertung

    1. Nach Erbringung des mündlichen Qualifikationsnachweises stellt der Dekan das Gesamtergebnis der Promotion fest. Diese ergibt sich aus dem nach § 9 Abs. 3 Satz 2 errechneten Durchschnitt der Gesamtnote des mündlichen Qualifikationsnachweises und der Note der Dissertation, die dopplet gewichtet wird. Die Gesamtnote lautet:
      Bei einem Durchschnitt bis 0,5 ausgezeichnet (summa cum laude)
      Bei einem Durchschnitt über 0,5 bis 1,5 sehr gut (magna cum laude)
      Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut (cum laude)
      Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 genügend (rite).
      
    2. Das Gesamturteil "ausgezeichnet " kann nur erteilt werden, wenn die Arbeit als "ausgezeichnet" beurteilt worden ist und die Leistungen im mündlichen Qualifikationsnachweis in jedem Prüfungsfach mindestens mit "sehr gut" bzw. die entsprechenden Prüfungen im berücksichtigten Diplom mit "sehr gut" benotet worden sind.
    3. Mit der Mitteilung der Gesamtnote erhält der Bewerber eine Bescheinigung darüber, daß und wann er die Prüfungen im Promotionsverfahren bestanden hat. Diese Bescheinigung berechtig nicht zur Führung des Doktortitels.
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  16. § Vervielfältigung der Dissertation

    1. Ist der mündliche Qualifikationsnachweis erbracht, so muß der Bewerber der Fakultät für Informatik unentgeltlich 40 Exemplare der Dissertation (Pflichtexemplare) überlassen. Die Zahl der Pflichtexemplare verringert sich auf 5, wenn die Veröffentlichung der Dissertation in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift erfolgt, oder wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe der Universität Tübingen ausgewiesen ist.
    2. Die Pflichtexemplare müssen innerhalb von 18 Monaten, vom Tag der Festsetzung der Gesamtnote (§ 15) an gerechnet, abgeliefert sein. Vor Ablauf der Frist kann ein begründeter Antrag auf Verlängerung beim Promotionsausschuß gestellt werden. Liefert der Bewerber die Pflichtexemplare innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht ab, so erlischt das Recht auf Aushändigung der Promotionsurkunde.
    3. Die Pflichtexemplare sind mit besonderem Titelblatt zu versehen, auf dem die Arbeit als "Dissertation der Fakultät für Informatik der Eberhard-Karls-Universität Tübingen zur Erlangung des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften vorgelegt" bezeichnet wird. Auf der Rückseite des Titelblattes muß angegeben werden:
          Tag der mündlichen Qualifikation:
          Dekan:
          1. Berichterstatter: ...
          2. Berichterstatter: ...
      
      Es sind stets alle Berichterstatter anzuführen. Als Dekan ist derjenige anzugeben, der das Amt am Tag der Festsetzung der Note des mündlichen Qualifikationsnachweises innehatte.
    4. Der Bewerber hat schriftlich zu versichern, daß Änderungen, die in den Gutachten gefordert waren, berücksichtigt sind. Sonstige inhaltliche Änderungen bedürfen der Genehmigung des ersten Berichterstatters. Diese ist dem Dekan vorzulegen.
    5. Auf den letzten Seiten der Pflichtexemplare muß die mit dem Zulassungsantrag eingereichte Darstellung des Lebens- und Bildungsganges wörtlich abgedruckt werden. Die Druckprobe des Titelblattes und des Bildungsganges ist vor dem endgültigen Druck zur Genehmigung vorzulegen.
    Inhaltsverzeichnis

  17. § Vollzug der Promotion

    1. Hat der Bewerber die Pflichtexemplare seiner veröffentlichten Dissertation abgegeben, so stellt der Dekan die Promotionsurkunde aus. Sie enthält den Titel und die Note der Dissertation und die Gesamtnote der Promotion sowie das Datum des mündlichen Qualifikationsnachweises. Sie wird datiert auf den Tag der Abgabe der Pflichtexemplare und vom Präsidenten (Rektor) der Universität und vom Dekan der Fakultät für Informatik unterschrieben.
    2. Der Promotionsausschuß kann die Aushändigung der Urkunde vor Ablieferung der Pflichtexemplare beschließen, wenn der Bewerber nachweist, daß seine Dissertation in einer Zeitschrift bzw. als Buch in einer wissenschaftlichen Reihe zur Veröffentlichung angenommen ist und sich das Erscheinen aus Gründen verzögert, die er nicht zu vertreten hat. Die Urkunde wird in diesem Fall auf den Tag dieses Beschlusses datiert.
    3. Mit der Aushändigung der Urkunde ist die Promotion vollzogen und das Recht zum Führen des Doktortitels erworben.
    Inhaltsverzeichnis

    Ehrenpromotion


  18. § Verleihung des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber

    1. Die Fakultät für Informatik der Universität Tübingen kann für besondere wissenschaftliche Verdienste um die Informatik den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h. c.) verleihen.
    2. Die Verleihung des Grades eines Doktors ehrenhalber kann nur in Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder des Promotionsausschusses einstimmig beschlossen werden.
    3. Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung des Diploms, in welchem die wissenschaftlichen Leistungen des Promovierten hervorzuheben sind.
    4. Die Urkunde wird vom Präsidenten (Rektor) und vom Dekan der Fakultät für Informatik unterschrieben.
    Inhaltsverzeichnis

    Schlußbestimmungen


  19. § Ungültigkeit der Promotion

    Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, daß sich der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so können die Promotion oder einzelne Promotionsleistungen für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuß.
    Inhaltsverzeichnis

  20. § Entziehung des Doktorgrades

    Der Doktorgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder daß der Bewerber wesentliche Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion vorgetäuscht hat. Vor der Entziehung des Doktorgrades ist der Bewerber anzuhören.
    Inhaltsverzeichnis

  21. § Inkrafttreten und Übergangsregelung

    Die vorstehende Promotionsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft.
    Inhaltsverzeichnis


Tübingen, den 16. April 1993

Adolf Theis,
Universitätspräsident